Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Krach & Chrom, insbesondere für Motorrad-Umbauten, technische Arbeiten, Planungs- und Designleistungen sowie Motorradtransporte.
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch Krach & Chrom oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
Eine bloße Anfrage stellt keinen Auftrag dar. Krach & Chrom behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Mit Auftragserteilung, Terminvereinbarung oder Inanspruchnahme einer Leistung erkennt der Kunde diese AGB als verbindlich an. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Für umfangreichere Umbaukonzepte, Designentwürfe, technische Planungen oder Projektvorbereitungen kann eine Aufwandspauschale von 50 € erhoben werden. Diese ist vor Beginn der Planungsleistung fällig.
Die Planungsleistung ist unabhängig von einer späteren Umsetzung kostenpflichtig. Eine Rückerstattung bei Nichtweiterverfolgung des Projekts ist ausgeschlossen.
Alle Umbauten, Planungen und Designleistungen sind individuelle Leistungen.
Ein Rücktritt, eine Minderung oder Rückerstattung aufgrund von persönlichem Nichtgefallen, geänderter Vorstellungen oder späterer Meinungsänderung des Kunden ist ausgeschlossen.
Umbauten erfolgen nach individueller Absprache im Rahmen des technisch Machbaren. Geringfügige Abweichungen in Optik, Material oder Ausführung sind zulässig, sofern Funktion und Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, alle fahrzeugrelevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
Für vom Kunden gestellte Teile oder ausdrücklich gewünschte technische Lösungen übernimmt Krach & Chrom keine Gewährleistung oder Haftung. Der Kunde trägt das Risiko für Funktion, Haltbarkeit, Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit.
Sofern vereinbart, unterstützt Krach & Chrom bei der Vorbereitung und Begleitung von Abnahmen (z. B. § 21 StVZO). Eine Garantie für eine erfolgreiche Eintragung wird nicht übernommen, da die Entscheidung bei der jeweiligen Prüforganisation liegt.
Nach Übergabe oder Abholung gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine offensichtlichen Mängel unverzüglich angezeigt werden. Spätere Beanstandungen, insbesondere nach Nutzung des Fahrzeugs, sind ausgeschlossen.
Krach & Chrom ist berechtigt, zur Funktionsprüfung, Einstellung oder Kontrolle notwendige Probefahrten durchzuführen.
Motorradtransporte erfolgen als geschlossener Einzeltransport, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Terminangaben sind Richtwerte. Verzögerungen durch Verkehr, Witterung oder höhere Gewalt begründen keinen Schadensersatzanspruch.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Übergabe bzw. nach Leistungserbringung fällig. Krach & Chrom kann Voraus- oder Anzahlungen verlangen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach (z. B. Zahlungsverzug, fehlende Rückmeldungen, ausbleibende Freigaben), kann eine Standgebühr von 10 € pro Kalendertag berechnet werden. Die Berechnung erfolgt nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung.
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen steht Krach & Chrom ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug und an allen überlassenen Gegenständen zu. Eine Herausgabe erfolgt erst nach vollständigem Zahlungsausgleich.
Übersteigen Standgebühren, offene Forderungen und sonstige Kosten den geschätzten Zeitwert des Fahrzeugs, ist Krach & Chrom nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und Fristsetzung berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig verwerten oder entsorgen zu lassen. Ein Erlös wird mit offenen Forderungen verrechnet.
Die Verwahrung des Fahrzeugs erfolgt auf Risiko des Kunden. Für Schäden durch Diebstahl, Brand, höhere Gewalt oder Elementarschäden haftet Krach & Chrom nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für normale Abnutzung, altersbedingte Mängel, Vorschäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder subjektiv empfundener Erfolg.
Maßgeblich sind ausschließlich die zuletzt bestätigten Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Bei Nutzung des Fahrzeugs im Rennsport, auf der Rennstrecke oder außerhalb der StVZO entfällt jegliche Gewährleistung und Haftung.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Düsseldorf.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
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